Satzung vom 11. April 2011

 § 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „CHORGEMEINSCHAFT LIEDERKRANZ KRUMBACH 1862″. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Krumbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht im Memmingen eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Der Verein veranstaltet öffentliche Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein darauf vor. Dabei er stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt gesellige Veranstaltungen nicht aus. Diese sollen vielmehr dazu dienen das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder zu fördern.

 § 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 § 4  Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede begabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selber zu singen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 § 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 § 6  Mitgliedsbeiträge und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld zu entrichten. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagebetrag. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

 § 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 8  Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 4 Jahren;
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;
  11. Festsetzung einer Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 § 9  Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Chorleiter
  3. dem Beirat, gebildet aus aktiven Mitgliedern des Vereins

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schriftführer,
  4. der Kassenwart
  5. der Notenwart

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss der Vorstandschaft, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 § 10  Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Zuschüssen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden oder — bei dessen Verhinderung— des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 § 11  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur, die durch die Liquidatoren bestimmt wird.

 § 12  Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11.04.2011 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten. Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.